Aktuelle Gesetzeslage
In diesem Bereich können Sie einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage rund um die kommunale Wärmeplanung, kurz KWP, erhalten.
Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 01. Januar 2024 wurde deutschlandweit die Verpflichtung zur Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung geschaffen. Ziel des Gesetzes ist es, in den einzelnen Kommunen zusammen mit den wichtigen lokalen Akteuren die Wärmewende so zu planen, so dass bis spätestens 2045 (sofern im Landesrecht nicht ein früherer Zeitpunkt festgelegt ist, so wie in Bayern 2040) eine wirtschaftliche und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung vor Ort erreicht werden kann.
Abhängig von der Größe der jeweiligen Gemeinde sind Fristen für die Erstellung festgelegt. Bei Gemeindegebieten über 100.000 Einwohnern ist diese auf den 30. Juni 2026 festgesetzt, bei Gemeindegebieten darunter bis zum 30. Juni 2028. Das Gesetz gibt darüber hinaus auch die Abschnitte der kommunalen Wärmeplanung vor: Bestandsanalyse, Potentialanalyse, Zielszenarien, Umsetzungsstrategie und Einteilung des Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete.
Bei der Wärmeplanung handelt es sich um ein Planungsinstrument. Damit sind die darin erarbeiteten Konzepte rechtlich nicht verbindlich. Es besteht also z.B. keine Pflicht, sich an ein Wärmenetz anzuschließen. Ebenso ist die Kommune aber auch nicht verpflichtet, in einem potenziellen Wärmenetzgebiet tatsächlich ein Wärmenetz zu errichten. Die im Gebäude-Energie-Gesetz festgelegten Vorgaben für einen zukünftigen Heizungstausch sind mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt: sobald in der jeweiligen Kommune die Frist zur Fertigstellung eines Wärmeplans abgelaufen ist (s. oben), tritt die Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung in Kraft.
Die Verpflichtung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung wird durch das Gesetz an die Länder übertragen, welche die Aufgabe dann z.B. an die Kommunen weitergeben können. In Bayern ist die landesrechtliche Umsetzung derzeit noch in Arbeit.
Bis zum 31.12.2023 konnten Gemeinden, die freiwillig (also ohne gesetzliche Verpflichtung) eine kommunale Wärmeplanung durchführen, über die Kommunalrichtlinie Fördergelder von bis zu 90% (100% bei finanzschwachen Kommunen) für die Erstellung beantragen. Mit Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 01.01.2024 endete die Förderung. Die kommunale Wärmeplanung der Gemeinden Röthenbach a. d. Pegnitz, Rückersdorf, Leinburg und Schwaig b. Nürnberg wird noch nach der Kommunalrichtlinie gefördert.
Wenn Sie sich noch tiefer mit der Thematik beschäftigen möchten, finden Sie hier Informationen über das Wärmeplanungsgesetz.
Und hier finden Sie Informationen zur Förderung nach Kommunalrichtlinie.
Wissensraum
In diesem Bereich finden Sie eine Zusammenstellung aller bekannten verfügbaren Tools und Internetseiten, bezugnehmend zum Thema der kommunalen Wärmeplanung, die für Sie interessant sein könnten.
Termine
Haben Sie Interesse an einer Veranstaltung zum Thema Wärmepumpen oder Heizungstechnik oder sind Sie an den Ergebnissen der Wärmeplanung interessiert? Hier finden Sie alle Informationen zu den Veranstaltungen für die kommunale Wärmeplanung und darüber hinaus Hinweise zu weiteren Veranstaltungen.